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@Knusperholz@twitter.com Ist sie nicht. Sowohl die Güterabwägung als auch Art. 11 Abs. 2 GG ergeben das. Dort steht:
"Dieses Recht [auf Freizügigkeit] darf [...] für die Fälle eingeschränkt werden, in denen [...] es [...] zur Bekämpfung von Seuchengefahr [...] erforderlich ist."
(Gekürzt)