Double Fun Fact des Tages:
1️⃣ Die Störung der Religionsausübung (z.B. eines Gottesdienstes) ist in Deutschland mit höherer Höchststrafe bedroht als die Störung eines Gesetzgebungsorganes (z.B. Parlament). Bis zu 3 Jahre Haft für ersteres gem. §167 StGB; nur bis zu 1 Jahr für letzteres gem. §106b StGB.
2️⃣ Würde die #LetzteGeneration Parlamentssitzungen stören, statt den Straßenverkehr, könnte sie nicht nach §129 StGB wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verfolgt werden.
Mich dünkt, wir haben da ein paar Unausgewogenheiten im #Strafgesetzbuch...