Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung nach US-Steuerrecht (501(c)(3)) durch gGmbH sollte idealerweise das aufrütteln, §52 endlich um ein paar zeitgemäße Gemeinnützigkeitstatbestände zu erweitern. Die Entwicklung und kostenlose Bereitstellung von freier, quelloffener Software (free open source software, ) sollte einer davon sein.
Hilfsweise könnten sich ein paar Parteien, denen das Thema nahe liegt, mal darum kümmern.

Herrjeh, in dem Paragraphen stehen solche Perlen wie:

"Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
* 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);"

Ja, nach deutschem Steuerrecht ist Schach Sport.

Aber auch "Ortsverschönerung", "traditionelle[s] Brauchtum[] einschließlich des Karnevals, Fastnacht und des Faschings", "Amateurfunken", "Freifunk", "Modellflug", "Tierzucht", "Pflanzenzucht", "Kleingärtnerei", "Hundesports".

Überhaupt ist §52 Abs 2 Satz 23 der gellende Schrei nach einer gewissen Systematisierung und Prinzipienorientierung der Gemeinnützigkeitsregeln in D.

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